Kirchenbücher
 
Die Einführung der Kirchenregister über Taufen, Heiraten und Sterbefälle
 
Kirchenbücher werden in dem überwiegend katholischen Österreich mit Böhmen und Mähren auch Matriken (matricula) benannt, dienen zu Eintragungen der durch den Pfarrer vorgenommenen kirchlichen Handlungen, das waren hauptsächlich Taufen, Trauungen und Beerdigungen. Die Einführung von katholischen Tauf- und Ehebüchern wird durch das Konzil zu Trient (1545-1563) im Jahr 1563 beschlossen, die Führung von Sterberegistern erst 1614. So sprechen wir von:
- Geburts- oder Taufbuch
- Heirats- oder Traubuch
- Sterbe-Buch bzw. Beerdigungen
Kirchenbücher beginnen in Deutschland zu unterschiedlichen Zeiten. Die meisten Kirchenbücher beginnen jedoch erst in der Zeit nach dem Dreißigjährigen Krieg, also nach 1648. Bei diesen Kirchenbüchern handelt es sich nicht um Geburts-, Heirats- und Sterbebücher im heutigen Sinn, sondern um Tauf-, Trauungs- und Beerdigungsbücher, im Sinn der Verleihung der damit verbundenen Sakramente durch die Kirche. Die Geburt selbst ist kein kirchliches Sakrament, aber die Taufe usw. Diese Kirchenbücher beinhalten hauptsächlich diese kirchlichen Amtshandlungen. In den meisten Fällen sind jedoch Geburts- und Sterbedaten angegeben. In älteren Büchern finden sich dagegen fast nur die Tauf- und Beerdigungsdaten.
Auch am Niederrhein wurden diese Kirchenbücher zu unterschiedlichen Zeiten eingeführt, ja es ist sogar nachgewiesen, dass es nicht nur jeweils ein Buch in jeder Pfarre gab, sondern es wurden auch Abschriften gefertigt. Diese wurden in mehr oder weniger regelmäßigen Abständen den „dienstvorgesetzten“ Geistlichen zur Kontrolle oder auch zur Erteilung der Dispens, (kirchliche Erlaubnis) vorgelegt.
 
Im römisch-katholischen Kirchenrecht ist eine Dispens die Befreiung von einem rein kirchlichen Gesetz (d. h. einer nicht auf göttliches Recht zurückzuführenden kirchenrechtlichen Vorschrift) in begründeten Einzelfällen, die auf Antrag (der so gen. Petition) vom Bischof oder den von ihm dazu beauftragten Amtsträgern erteilt werden kann. Für manche kirchlichen Gesetze ist die Dispensvollmacht dem Apostolischen Stuhl vorbehalten.
Eine Dispens kann nur erteilt werden, wenn im Einzelfall ein vernünftiger und gerechter Grund vorliegt. Sollte dieser Grund entfallen, verliert eine bereits erteilte Dispens dadurch ihre Wirksamkeit.
Dispensen haben unter anderem im kirchlichen Eherecht große Bedeutung. Per Dispens kann etwa die Befreiung von einem Ehehindernis durch die bischöfliche Kirchenbehörde, das Offizialat, erteilt werden, um beispielsweise eine Heirat unter entfernteren Blutsverwandten oder konfessions- oder religionsverschiedenen Partnern zu ermöglichen. Eventuell über die Erteilung einer Dispens in einer Ehesache vorliegende alte Akten können eine wertvolle Quelle der Genealogie sein.
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